Arbeit und Leben

Arbeit und Leben

Satzung der Bildungsgemeinschaft Arbeit und Leben Bremerhaven e.V.

§ 1 Namen
Der Verein führt den Namen
„Bildungsgemeinschaft Arbeit und Leben Bremerhaven e.V.“


§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Bremerhaven.


§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die politische Bildungsarbeit, die zur Förderung von Mitverantwortung und Mitbestimmung in der Gesellschaft beiträgt, indem der Verein als anerkannte Weiterbildungseinrichtung dazu beiträgt, dass sich die Arbeit und das Leben der Menschen nach den Prämissen von sozialer Gerechtigkeit, Chancengleichheit und Solidarität mit dem Ziel einer demokratischen Kultur der Partizipation entwickeln.

Dazu dienen auch Bildungsangebote, in denen sich Inhalte der politischen Bildung mit allgemeinen, kulturellen oder mit beruflichen Inhalten verbinden.
Ausgangspunkt der Bildungstätigkeit des Vereins sind die Interessen der Menschen, die erwerbstätig sind, die in Ausbildung stehen, die eine Ausbildung und Arbeit anstreben oder sich im Ruhestand befinden.

Die Veranstaltungen des Vereins stehen allen Personen offen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Veranstaltung von Wochen-, Wochenend- und Tagesseminaren
  • Bereitstellung und Qualifizierung von hierzu geeigneten haupt- und neben-beruflichen Pädagoginnen/Pädagogen und Referentinnen/Referenten


Der Verein kann seine Aufgaben auch durch Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen, die den gleichen satzungsmäßigen Zweck haben, umsetzen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Weiterbildungseinrichtung ist als Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 8 der Abgabenordnung zu führen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind:

  • Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Region Bremen Elbe-Weser, vertreten durch den Kreisverband Bremerhaven
  • Seestadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven
  • IG Bauen-Agrar-Umwelt; Bezirksverband Land Bremen und Umzu - Verwaltungsstelle Bremerhaven
  • IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE); Bezirk Oldenburg
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW); Stadtverband Bremerhaven
  • IG Metall Weser-Elbe (IGM); Geschäftsstelle Bremerhaven
  • Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) Region Bremen-Weser-Elbe
  • Gewerkschaft der Polizei (GdP); Kreisgruppe Bremerhaven
  • TRANSNET Gewerkschaft GdED; Ortsverwaltung Bremerhaven
  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di); Bezirk Bremen-Nordniedersachsen, Geschäftsstelle Bremerhaven
  • Arbeitnehmerkammer Bremen


Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Zielen des Vereins zu dienen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.
b) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt.
c) durch Tod oder Auflösung als juristische Person.

§ 5 Personal
Die Arbeitsbedingungen des vereinseigenen Personals werden in einem für den Verein abgeschlossenen Tarifvertrag vereinbart.

§ 6 Finanzierung
Der Verein bestreitet seine Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln. Über einen Mitgliedsbeitrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins im Sinne des Vereinsrechts sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorstand einberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Einladung erfolgt grundsätzlich drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

In besonderen Angelegenheiten kann eine schriftliche Stimmabgabe erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Revisorinnen/Revisoren. Hierbei ist je eine Revisorin/ein Revisor vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) Region Bremen Elbe-Weser, vertreten durch den Kreisverband Bremerhaven und durch die Seestadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven vorzuschlagen

c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder, der Zustimmung der Seestadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven und der Zustimmung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Region Bremen Elbe-Weser, vertreten durch den Kreisverband Bremerhaven

d) Entgegennahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Eines dieser fünf weiteren Vorstandsmitglieder wird zur 1. Beisitzerin/zum 1. Beisitzer durch den Vorstand berufen.

Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und die 1. Beisitzerin/der 1. Beisitzer vertreten den Verein gemeinsam im Sinne des § 26 BGB in der Weise, dass jeweils zwei von ihnen zur Vertretung berechtigt sind. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die 1. Beisitzerin/der 1. Besitzer nur dann den Verein vertritt, wenn der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand wird jährlich mindestens zweimal von dem/der Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
Die Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Die Einladung erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

In besonderen Angelegenheiten kann eine schriftliche Stimmabgabe erfolgen.

Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Vorstandsmitglieder Sitzungsgelder, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Haushalts- und Finanzplanung Feststellung des Jahresabschlusses und Haushaltsvoranschlag Festlegung der Honorare für nebenberufliche Pädagoginnen/Pädagogen und Referentinnen/Referenten Einstellung der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bestellung der Geschäftsführung Beschlussfassung über das Bildungsangebot und die Bildungsplanung Beschlussfassung über die Beteiligung der Bildungsgemeinschaft an anderen Einrichtungen und Gesellschaften

§ 12 Geschäftsführung
Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer und einen stellvertretenden Geschäftsführer/eine stellvertretende Geschäftsführerin bestellen.
Die Aufgaben und Vollmachten der Geschäftsführung werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 13 Revisoren-Gremium
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisorinnen/Revisoren prüfen mindestens halbjährlich die Kassen- und Haushaltsvorgänge der Bildungsgemeinschaft.

Sie sind gehalten auch unangekündigte Prüfungen vorzunehmen und haben das Einsichtsrecht in alle hierfür relevanten Unterlagen. Der Vorstand ist über das Ergebnis der Prüfungen und insbesondere über Beanstandungen zu unterrichten.

Das Revisoren-Gremium berichtet mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfungen und beantragt die Entlastung des Vorstandes.

Der Vorstand kann ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung der Finanzvorgänge beauftragen, die Kosten tragen der Verein und die Seestadt Bremerhaven je zur Hälfte.

Die Finanzvorgänge der Bildungsgemeinschaft unterliegen der öffentlichen Prüfung; insbesondere durch die Seestadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven

§ 14 Mitbestimmung des nebenberuflichen pädagogischen Personals
Die in der Bildungsarbeit des Vereines tätigen nebenberuflichen Pädagoginnen/ Pädagogen und Referentinnen/Referenten wählen sich eine Vertretung. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre. Es ist eine Sprecherin/ein Sprecher und eine Stellvertretung zu wählen.

Der gewählte Sprecher/die gewählte Sprecherin, im Verhinderungsfalle die Stellvertretung, haben ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen des Vereins.

§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins und der Zustimmung der Seestadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Region Bremen Elbe-Weser, vertreten durch den Kreisverband Bremerhaven.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Seestadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form in das Vereinsregister einzutragen. Sie löst die Satzung vom 25. Juni 1974 und die Satzungsänderungen vom 01.Oktober 1984 und 19. September 1995 ab.


Bremerhaven, den

Vorsitzender
(Lutz Bock)
  stellv. Vorsitzende
(Dr. Beate Porombka)

 

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