Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz
Ihr Recht und wie Sie es nutzen können!
Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) ist in wesentlichen Punkten
- Gewährung von Bildungsurlaub ab einem Tag Dauer bei Beibehaltung des Zwei-Wochen-Anspruchs in zwei Jahren
- keine Übertragung von nicht genommenem Bildungsurlaub über den Zweijahreszeitraum hinaus
- Mittelung der Inanspruchnahme an den Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn
- Zulassung privater Bildunganbieter
Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz gilt
- für alle ArbeitnehmerInnen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt im Land Bremen haben
- Zu den Adressaten dieses Gesetzes gehören auch Ewerbsarbeitslose, Hausfrauen/-männer und RentnerInnen, die seit mindestens einem halben Jahr im Land Bremen wohnen.
- Bildungsurlaub wird für anerkannte Bildungsveranstaltungen von mindestens einem Tag Dauer gewährt.
Auf wie viele Tage Bildungsulraub habe ich Anspruch?
- Innerhalb eines Zeitraumes (Bezugszeitraum) von zwei Kalenderjahren hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung eines Bildungsurlaubes von insgesamt 10 Arbeitstagen.
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Bildungsurlaubsanspruch entsprechend.
- Wechselt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraumes den Arbeitgeber, reduziert sich der Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber um den bereits erhaltenen Bildungsurlaub.
- Errankt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubes, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Bildungsurlaub nicht angerechnet.
- Nach Ablauf der Bezugszeitraumes entsteht der Anspruch auf Bildungsurlaub in dem beschriebenen Umfang erneut. Sofern die Wartezeit bereits zuvor bei dem Arbeitgeber erfüllt worden ist, braucht sie für die weiteren Bezugszeiträume nicht erneut erfüllt zu werden. Gleich zu Beginn des neuen Bezugszeitraumes kann also Bildungsurlaub beantragt werden.
- Die Inanspruchnahme und der Zeitraum des Bildungsurlaubes sind dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind ihm die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und auch die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Diese Nachweise sind der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
Der Arbeitgeber seinerseits hat dann der Arbeitnehmerin bzw. dem
Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer
Woche, mitzuteilen, ob der Bildungsurlaub gewährt wird.
- Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer dürfen nicht wegen Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes benachteiligt werden.
- Der Zeitpunkt des Bildungsurlaubes richtet sich nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
- Einschränkungen gelten jedoch für Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende. Sie können Bildungsurlaub nur in der unterrichtsfreien und veranstaltungsfreien Zeit nehmen.
Gehaltszahlung während des Bildungsurlaubes
- Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin und dem Arbeitnehmer den
Bildungsurlaub ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
Bremisches Bildungsurlaubsgesetz
Anerkannt